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Kinderfreibetrag 2010, 2011 oder 2012

Wie hoch sind Kindergeld und Kinderfreibetrag in 2012? Diese und weitere Fragen über Kinderfreibeträge und Bedarfsfreibetrag sollen auf dieser Webseite beantwortet werden.

 Kinderfreibetrag         Kinderfreibetrag        Kinderfreibetrag        Kinderfreibetrag

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag in 2012? Der Kinderfreibetrag pro Kind beträgt im Jahr 2010 und 2011 2.184 Euro und ist bei jedem Elternteil abzuziehen. Im Jahr 2012 hat sich der Kinderfreibetrag nicht geändert. In 2009 lag dieser so genannte halbe Kinderfreibetrag bei 1.932 Euro. Der volle Kinderfreibetrag beträgt somit in 2011 und 2012 4.368 EUR und wird z.B. bei der Zusammenveranlagung gewährt. Außerdem wird für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes im Jahr 2010 und 2011 ein Freibetrag von 1.184 Euro vom Einkommen abgezogen. In 2009 betrug dieser sogenannte Bedarfsfreibetrag 1.080 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Freibetrag entsprechend und beträgt in 2011 damit 2.368 Euro

Verdoppelt man diese Freibeträge, so ergibt sich ein Freibetrag von insgesamt 7.008 Euro bzw. 6.024 Euro in 2009. Diesen Freibetrag erhalten Eltern, welche in einer ehelichen Gemeinschaft leben für ein leibliches Kind oder Pflegekind. Den gerade genannten Freibetrag erhalten auch Verwitwete für ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ehegatten bzw. für ein Pflegekind..


Wie hoch ist das Kindergeld in 2012? Ab 2010 und damit auch in 2012 belaufen sich die monatlichen Kindergeldsätze auf 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro ab dem vierten Kind. (Stand Januar 2012)

Wie wird die Vergleichsrechnung zwischen ausgezahltem Kindergeld und Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag vorgenommen? Während des Jahres wird zunächst pro Kind grundsätzlich ein monatliches Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird vom Finanzamt von Amts wegen geprüft, ob die Berücksichtigung von Kinderfreibetrag und des Bedarfsfreibetrag zu einer Steuerentlastung führt, die höher ist, als der Anspruch auf Kindergeld.

Beispiel: Multipliziert man Kindergeld in Höhe von 184 Euro mit 12 Monaten, ergibt sich ein Jahresbetrag für das Kindergeld von 2.208 Euro. Beträgt der Grenzsteuersatz bei den Eltern beispielsweise 40%, so ergibt das bei einem verdoppelten Freibetrag von 7.008 Euro eine Steuerersparnis von 2.803,20 Euro. In diesem Fall führt der Kinderfreibetrag zu einer höheren Steuerentlastung als das gewährte Kindergeld.


Wann lässt sich der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen? Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrages kann bei Eltern erfolgen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. Das bedeutet, dass der Kinderfreibetrag übertragen werden kann, wenn die Eltern verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben oder geschieden sind oder nicht verheiratet sind. Zudem muss das Elternpaar unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Was ändert sich 2012 bei Kindergeld und Kinderfreibetrag? Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab 2012: Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Übertragung der Kinderfreibeträge ab dem Jahr 2012: Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Informationen dazu, wann es lohnenswert sein kann, den Grundfreibetrag der Kinder für Kapiatleinkünfte im Rahmen der Abgeltungssteuer auszunutzen und ein Konto oder Depot für das Kind anzulegen, erfahren Sie auf Sparerfreibetrag.info. Weitere Fragen, z.B. welche Voraussetzungen bei dem Kind vorliegen müssen oder wann der Kinderfreibetrag zu kürzen ist, werden in Kürze beantwortet. Für Details zu Kinderfreibeträgen wird empfohlen, einen Steuerberater um Rat zu fragen.


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