Wie hoch ist der Kinderfreibetrag in 2020 oder 2019 und wie wird er steuerlich berücksichtigt?
Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, dessen Höhe in 2020 zusammen mit dem Kinderbetreueungsbetrag pro Kind 7.812 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2021 für jeden Elternteil 2.730 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ). Der Kinderbetreuungsfreibetrag steigt zudem pro Elternteil auf 1.464 Euro. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge liegen in 2021 damit insgesamt bei 8.388 Euro pro Kind. Kinderfreibeträge mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Allerdings prüft das Finanzamt bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld (§31 EStG ). Ist der Kinderfreibetrag höher, wird die Differenz aus Steuerersparnis und Kindergeld steuermindernd berücksichtigt, ansonsten haben die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer keine Auswirkungen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags mindern Kinderfreibeträge allerdings die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe dieser Steuern.
Steuerjahr | Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag Eltern | Kinder- + Betreuungsfreibetrag pro Elternteil |
2018 | 7.428 Euro | 3.714 Euro |
2019 | 7.620 Euro | 3.810 Euro |
2020 | 7.812 Euro | 3.906 Euro |
Die Kinderfreibetragsregelungen finden sich im Einkommensteuerrecht in §32 (6) EStG. Demnach wird dem Steuerpflichtigen in 2020 für jedes zu berücksichtigende Kind der eigentliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein zusätzlicher Freibetrag (Bedarfsfreibetrag) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Beide Freibeträge zusammen werden allgemein als Kinderfreibetrag bezeichnet und ergeben in der Summe in 2020 3.906 Euro pro Elternteil bzw. für beide Eltern 7.812 Euro.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern haben die eingetragenen Kinderfreibeträge keinerlei Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kindeerfreibetrag mit Zahlung des Kindergeldes abgegolten ist. Allerdings werden die Freibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages je nach Steuerklasse berücksichtigt. In den Steuerklassen 1-3 wird der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 7.812 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse 4 nur der Hälftige (3.906 Euro). In den Steuerklassen 5 und 6 bleiben die Freibeträge ohne steuerliche Auswirkungen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum montlichen Kindergeld gem. § 6 BKGG.
Zeitraum | - 30.6.2019 | ab 1.7.2019 | ab 1.1.2021 |
Erstes Kind | 194 Euro | 204 Euro | 219 Euro |
Zweites Kind | 194 Euro | 204 Euro | 219 Euro |
Drittes Kind | 200 Euro | 210 Euro | 225 Euro |
Weitere Kinder | 225 Euro | 235 Euro | 250 Euro |